Gesetze / VO (EU) 2020/1503

VO (EU) 2020/1503

Art 50 Umsetzung der Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/50#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 47 nachzukommen. Liegt dieser Tag jedoch vor dem Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937, wird der Erlass, die Veröffentlichung und die Anwendung solcher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bis zum Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 verschoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/50#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 47 fallenden Gebiet erlassen.

←Art 49 →Art 51