Gesetze / VO (EU) 2020/1503

VO (EU) 2020/1503

Art 33 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Stand: 02.10.2026

Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.

←Art 32 →Art 34