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# Art 33 VO (EU) 2020/1503 — Zusammenarbeit mit anderen Behörden

VO (EU) 2020/1503  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) 2020/1503

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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