Art 13 Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und sonstiges von den zuständigen Behörden benanntes Personal
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-624/13#abs-1 (1) Amtlichen Tierärzte, die die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnehmen, müssen die in Anhang II Kapitel I der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.
Abweichend von Anhang II Kapitel I Nummern 1 bis 6 können die Mitgliedstaaten besondere Vorschriften festlegen für:
a) amtliche Tierärzte, die auf Teilzeitbasis arbeiten und für die Inspektion von Kleinunternehmen zuständig sind oder nur amtliche Kontrollen bei der Primärproduktion, insbesondere Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben, sowie die Schlachttieruntersuchung außerhalb von Schlachtbetrieben durchführen; und
b) Studierende der Veterinärmedizin, die erfolgreich eine Prüfung in den in Anhang II Kapitel I Nummer 3 genannten Themen bestanden haben und vorübergehend und in Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes in einem Schlachtbetrieb arbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-624/13#abs-2 (2) Personen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bereits zu amtlichen Tierärzten ernannt wurden, müssen über angemessene Kenntnisse der in Anhang II Kapitel I Nummer 3 dieser Verordnung genannten Themen verfügen. Erforderlichenfalls stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-624/13#abs-3 (3) Amtliche Fachassistenten, die die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnehmen, müssen die in Anhang II Kapitel II der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-624/13#abs-4 (4) Von den zuständigen Behörden benanntes Personal, das die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnimmt, muss die in Anhang II Kapitel III der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.