Gesetze / VO (EU) 2019/624 · CELEX 02019R0624-20250427

Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

15 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
  2. Art 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art 3 Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen in bestimmten Schlachtbetrieben von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden dürfen
  4. Art 4 Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann Schlachttieruntersuchungen im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs durchgeführt werden dürfen
  5. Art 5 Allgemeine Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen
  6. Art 6 Artspezifische Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen
  7. Art 7 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung der Fleischuntersuchungen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
  8. Art 8 Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt
  9. Art 9 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung von Audittätigkeiten in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben
  10. Art 10 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen, einschließlich Audittätigkeiten in Zerlegungsbetrieben
  11. Art 11 Amtliche Kontrollen von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind und die aus Erzeugungsgebieten geerntet werden, die nicht gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft sind
  12. Art 12 Spezifische Ausnahmen für
  13. Art 13 Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und sonstiges von den zuständigen Behörden benanntes Personal
  14. Art 14 Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben
  15. Art 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn