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VO (EU) 2019/331

Art 22a Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Stand: 02.10.2026

1. Die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Menge der Emissionszertifikate, die einer in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlage kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie um 20 % gekürzt, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass alle Empfehlungen im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) umgesetzt wurden.

Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Amortisationszeit für die betreffenden sich aus einer Empfehlung ergebenden Investitionen überschreitet drei Jahre;

b) die Investitionskosten für die Umsetzung einer Empfehlung überschreiten einen der folgenden Schwellenwerte:

i) 5 % des Jahresumsatzes der Anlage oder 25 % des Gewinns der Anlage, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Jahresdurchschnitte der drei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4,

ii) 50 % des durchschnittlichen jährlichen wirtschaftlichen Gegenwerts der Menge, die gemäß Unterabsatz 1 von der endgültigen jährlichen Menge der gemäß Artikel 16 Absatz 8 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgezogen wurde, berechnet auf Basis des Durchschnittspreises der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im betreffenden Kalenderjahr vor der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 2;

c) während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind;

d) die Umsetzung der Empfehlungen würde nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen;

e) die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, auf deren Grundlage die unter Buchstabe a genannte Amortisationszeit festgelegt wurde, sind noch nicht gegeben;

f) in den ersten vier Jahren des betreffenden Bezugszeitraums wurden keine Empfehlungen im Rahmen des Auditberichts oder zertifizierten Energiemanagementsystems abgegeben.

2. Der Anlagenbetreiber muss ein Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und gegebenenfalls für den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, einführen, anwenden, dokumentieren und aufrechterhalten.

3. Die Prüfstelle überprüft im Rahmen der Prüfung des Bezugsdatenberichts gemäß Artikel 4 Absatz 2, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

Gegebenenfalls überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 4 ), ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen umgesetzt und gegebenenfalls ob die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

4. Die zuständige Behörde betrachtet die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen nur dann als umgesetzt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Anlagenbetreiber weist nach, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist;

b) die Prüfstelle hat den unter Buchstabe a genannten Abschluss gemäß Absatz 3 bestätigt.

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