Art 42 Ausnahme für Waren- und Emissionszertifikatehändler
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/42#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;
b) beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;
c) das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/42#abs-2 (2) Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.