Gesetze / VO (EU) 2019/2033

VO (EU) 2019/2033

Art 38 Meldepflicht

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/38#abs-1 (1) Bei Überschreitung der in Artikel 37 genannten Obergrenzen meldet die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Einzelkunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/38#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Obergrenze einräumen.

←Art 37 →Art 39