Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 55 Schutz der PEPP-Sparer vor finanziellen Verlusten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/55#abs-1 (1) Etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Anbieterwechsel beteiligter PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 53 nicht nachkommt, werden von diesem Anbieter umgehend ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/55#abs-2 (2) Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der PEPP-Anbieter, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein PEPP-Anbieter anderen rechtlichen Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht unterliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/55#abs-3 (3) Die Haftung nach Absatz 1 wird gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/55#abs-4 (4) Wenn die auf dem PEPP-Konto geführten Vermögenswerte für die Zwecke der Übertragung vom übertragenden PEPP-Anbieter auf den empfangenden PEPP-Anbieter gemäß Artikel 52 Absatz 4 in Form von Sachleistungen zurückgezahlt werden, trägt der PEPP-Sparer jedes damit verbundene Risiko eines finanziellen Verlusts.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/55#abs-5 (5) Der übertragende PEPP-Anbieter ist nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt des Wechsels Kapitalschutz zu gewährleisten oder eine Garantie bereitzustellen.

←Art 54 →Art 56