Art 35 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/35#abs-1 (1) Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und des einschlägigen Rechts, einschließlich des nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts, Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/35#abs-2 (2) Das genaue Datum, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/35#abs-3 (3) Die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/35#abs-4 (4) Der PEPP-Anbieter übermittelt die PEPP-Leistungsinformation einmal jährlich allen PEPP-Sparern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/35#abs-5 (5) Wesentliche Änderungen der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben im Vergleich zur vorangegangenen Information werden deutlich kenntlich gemacht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/35#abs-6 (6) Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:
a) allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;
b) Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
c) die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.