Art 32 PEPP-Verträge, die biometrische Risiken abdecken
Stand: 02.10.2026
Bezieht sich ein PEPP-Basisinformationsblatt auf einen PEPP-Vertrag, der biometrische Risiken abdeckt, so bestehen die Verpflichtungen des PEPP-Anbieters nach diesem Abschnitt nur gegenüber dem PEPP-Sparer.