Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 32 PEPP-Verträge, die biometrische Risiken abdecken

Stand: 02.10.2026

Bezieht sich ein PEPP-Basisinformationsblatt auf einen PEPP-Vertrag, der biometrische Risiken abdeckt, so bestehen die Verpflichtungen des PEPP-Anbieters nach diesem Abschnitt nur gegenüber dem PEPP-Sparer.

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