Art 8 Informationen für Wirtschaftsakteure
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/8#abs-1 (1) Die Kommission trägt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 dafür Sorge, dass das Portal „Ihr Europa“ Nutzern einen einfachen Online-Zugang zu Informationen über die Produktanforderungen und die Rechte, Pflichten und Bestimmungen im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/8#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugreifen können. Für diese Zwecke findet Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.