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# Art 8 VO (EU) 2019/1020 — Informationen für Wirtschaftsakteure

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission trägt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 dafür Sorge, dass das Portal „Ihr Europa“ Nutzern einen einfachen Online-Zugang zu Informationen über die Produktanforderungen und die Rechte, Pflichten und Bestimmungen im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bietet.

(2) Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugreifen können. Für diese Zwecke findet Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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