Gesetze / VO (EU) 2019/1020

VO (EU) 2019/1020

Art 17 Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

Stand: 02.10.2026

Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind. Die Marktüberwachungsbehörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

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