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Art 17 VO (EU) 2019/1020 — Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

VO (EU) 2019/1020

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind. Die Marktüberwachungsbehörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts.