Gesetze / VO (EU) 2018/848

VO (EU) 2018/848

Art 58 Übergangsmaßnahmen für Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/58#abs-1 (1) Die Kommission schließt die Prüfung der am 17. Juni 2018 anhängigen Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden, ab. Für die Prüfung solcher Anträge findet die genannte Verordnung Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/58#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Anträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der von den Drittländern zu übermittelnden Informationen, festgelegt werden.

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