Gesetze / VO (EU) 2018/848

VO (EU) 2018/848

Art 12 Vorschriften für die Pflanzenproduktion

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/12#abs-1 (1) Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Vorschriften gemäß Anhang II Teil I einhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/12#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

a) Anhang II Teil I Nummern 1.3 und 1.4 hinsichtlich abweichender Regelungen;

b) Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial;

c) Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 durch Hinzufügen weiterer Bestimmungen über die Vereinbarungen zwischen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder durch Änderung dieser hinzugefügten Bestimmungen;

d) Anhang II Teil I Nummer 1.10.1 durch Hinzufügen weiterer Maßnahmen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung oder durch Änderung dieser hinzugefügten Maßnahmen;

e) Anhang II Teil I durch Hinzufügen weiterer detaillierter Vorschriften und Anbauverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich von Vorschriften für Sprossen, oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften.

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