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VO (EU) 2018/625

Art 75 Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/75#abs-1 (1) Gemäß Artikel 120 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 wird die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter von Amts wegen gelöscht: a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters; b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt, sofern der Exekutivdirektor des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 120 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 erteilt hat; c) wenn der zugelassene Vertreter keinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz mehr im EWR hat; d) wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/75#abs-2 (2) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen aufgehoben, wenn dessen in Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats aufgehoben wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/75#abs-3 (3) Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind, kann eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag und unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/75#abs-4 (4) Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

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