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VO (EU) 2018/625

Art 70 Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/70#abs-1 (1) Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 gegeben sind, unterrichtet es den betroffenen Beteiligten von dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/70#abs-2 (2) Der betroffene Beteiligte nimmt innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/70#abs-3 (3) Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt er innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, widerruft das Amt die Entscheidung beziehungsweise löscht den Eintrag. Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/70#abs-4 (4) Wenn der beabsichtigte Widerruf mehr als einen Beteiligten betreffen könnte, gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen wird die Stellungnahme eines Beteiligten gemäß Absatz 3 dem anderen Beteiligten beziehungsweise den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/70#abs-5 (5) Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung beziehungsweise Registereintragung, wird der Widerruf beziehungsweise die Löschung ebenfalls veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/70#abs-6 (6) Zuständig für den Widerruf beziehungsweise die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.

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