Art 68 Verlängerung von Fristen
Stand: 02.10.2026
Vorbehaltlich spezifischer oder maximaler Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge werden vom betroffenen Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist eingereicht. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.