Art 26 Erwiderung und Gegenerwiderung in mehrseitigen Verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/26#abs-1 (1) Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Erwiderung eingereichten, begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/26#abs-2 (2) In einem solchen Fall gestattet die Beschwerdekammer auch dem Beschwerdegegner, die Erwiderung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Gegenerwiderung zu ergänzen.