Gesetze / VO (EU) 2018/625

VO (EU) 2018/625

Art 24 Stellungnahme

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/24#abs-1 (1) In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Begründung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme einreichen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdegegners verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/24#abs-2 (2) Die Stellungnahme muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und entsprechend die Bedingungen der Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 22 Absatz 2 erfüllen.

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