Art 37 Überprüfung
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet des Artikels 98 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 überprüft die EBA am 14. März 2021 die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrugsraten sowie die nach Artikel 33 Absatz 6 in Bezug auf dedizierte Schnittstellen erteilten Ausnahmen und übermittelt der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Entwürfe der Aktualisierung dieser technischen Regulierungsstandards.