Art 28 Anforderungen an die Identifizierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-389/28#abs-1 (1) Für die Kommunikation zwischen dem Gerät des Zahlers und den Akzeptanzgeräten des Zahlungsempfängers, wozu unter anderem auch Zahlungsterminals zählen, gewährleisten die Zahlungsdienstleister eine sichere Identifizierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-389/28#abs-2 (2) Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass bei mobilen Anwendungen und anderen Schnittstellen von Zahlungsdienstnutzern, die elektronische Zahlungsdienste ermöglichen, die Risiken einer Fehlleitung der Kommunikation an Unbefugte wirksam eingedämmt werden.