Gesetze / VO (EU) 2018/389

VO (EU) 2018/389

Art 23 Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen

Stand: 02.10.2026

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten die Erstellung der personalisierten Sicherheitsmerkmale in einer sicheren Umgebung.

Sie sorgen dafür, dass die Risiken einer unbefugten Nutzung der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie der Authentifizierungsgeräte und der Software gemindert werden, sollten die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor ihrer Bereitstellung verloren gehen oder gestohlen oder kopiert werden.

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