Art 10 Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-389/10#abs-1 (1) Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen davon absehen, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer direkt auf seine Zahlungskontoinformationen online zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:
a) Kontostand eines oder mehrerer bezeichneter Zahlungskonten;
b) Zahlungsvorgänge, die in den vergangenen 90 Tagen über ein oder mehrere bezeichnete Zahlungskonten ausgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-389/10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Zahlungsdienstleister nicht von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung befreit werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Zahlungsdienstnutzer greift zum ersten Mal online auf die in Absatz 1 genannten Informationen zu.
b) Mehr als 180 Tage sind verstrichen, seitdem der Zahlungsdienstnutzer letztmals auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen online zugegriffen hat und eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 10 VO (EU) 2018/389 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.07.2025 – XI ZR 107/24Online-Überweisung nach Phishing-Angriff; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Zahlers und die starke Kundenauthentifizierung im ZahlungsverkehrZitiert von 10
- OLG Dresden, 22.05.2024 – 5 U 11/24Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.