Gesetze / VO (EU) 2018/273

VO (EU) 2018/273

Art 53 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Stand: 02.10.2026

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 12 und 13 werden gestrichen.

2. Folgende Artikel 14 a und 14b werden eingefügt:

„Artikel 14a

Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/53#abs-1 (1) Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestgehalt nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/53#abs-2 (2) Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/53#abs-3 (3) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

a) 8,0 % für die Zone A,

b) 8,5 % für die Zone B,

c) 9,0 % für die Zone C I,

d) 9,5 % für die Zone C II,

e) 10,0 % für die Zone C III.

Artikel 14b

Beseitigung von Nebenerzeugnissen

(1) Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission ( *1 ) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/274 ( *2 ) beseitigen.

(2) Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/53#abs-4 (4) Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bescheinigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/53#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können für alle oder einen Teil der Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise zur Destillation liefern.

←Art 52 →Art 54