Gesetze / VO (EU) 2018/273

VO (EU) 2018/273

Art 16 Verweigerung der Annahme durch den Empfänger

Stand: 02.10.2026

Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.

In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.

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