Gesetze / VO (EU) 2018/1999

VO (EU) 2018/1999

Art 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Stand: 02.10.2026

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“.

b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2) ‚Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern.‘ Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:“

2. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.“

←Art 46 →Art 48