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# Art 47 VO (EU) 2018/1999 — Änderung der Richtlinie 98/70/EG

VO (EU) 2018/1999  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a) die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“.

b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2) ‚Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern.‘ Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:“

2. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.“

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EU) 2018/1999

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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