Art 40 Einrichtung und Führung von Registern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1999/40#abs-1 (1) Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen der national festgelegte Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und die international übertragenen Minderungsergebnisse gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens akkurat verbucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1999/40#abs-2 (2) Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1999/40#abs-3 (3) Die Daten in den Registern gemäß Absatz 1 werden dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1999/40#abs-4 (4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die in Absatz 1 genannten Register einrichtet, und um mittels des Unionsregisters und der Register der Mitgliedstaaten die notwendige fachliche Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris gemäß Absatz 1 sicherzustellen.