Art 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1999/6#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1 128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.
Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat
a) die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen,
b) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1999/6#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa
a) das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,
b) die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt,
c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
d) Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und
e) frühzeitig getroffene Maßnahmen.
Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.