Art 6 Nationale Systeme
Stand: 02.10.2026
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS.