Gesetze / VO (EU) 2018/1861

VO (EU) 2018/1861

Art 6 Nationale Systeme

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS.

←Art 5 →Art 7