Art 48 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/48#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung wird eine Verbindung zwischen zwei oder mehr Ausschreibungen hergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/48#abs-2 (2) Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Prüffrist für jede der verknüpften Ausschreibungen aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/48#abs-3 (3) Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die für bestimmte Ausschreibungskategorien kein Zugriffsrecht haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/48#abs-4 (4) Ein Mitgliedstaat verknüpft Ausschreibungen miteinander, wenn hierfür eine operationelle Notwendigkeit besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/48#abs-5 (5) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/48#abs-6 (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung von technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.