Gesetze / VO (EU) 2018/1861

VO (EU) 2018/1861

Art 43 Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Stand: 02.10.2026

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.

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