Gesetze / VO (EU) 2018/1861

VO (EU) 2018/1861

Art 13 Eigenkontrolle

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf SIS-Daten berechtigte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

←Art 12 →Art 14