Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 84 Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/84#abs-1 (1) In den in Artikel 79 Absatz 3, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 4 genannten Fällen können die Rechte der betroffenen Person auch über den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/84#abs-2 (2) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszuüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/84#abs-3 (3) Wird das in Absatz 1 genannte Recht ausgeübt, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffene Person zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgt sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof zu unterrichten.

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