Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 83 Auskunftsrecht in strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren

Stand: 02.10.2026

Stammen die operativen personenbezogenen Daten von einer zuständigen Behörde, überprüfen die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor einer Entscheidung über das Auskunftsrecht einer betroffenen Person bei der betreffenden zuständigen Behörde, ob diese personenbezogenen Daten in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Dokument oder einer Verfahrensakte enthalten sind und in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde verarbeitet wurden. Ist dies der Fall, wird eine Entscheidung über das Auskunftsrecht in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der betreffenden zuständigen Behörde getroffen.

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