Art 60 Tätigkeitsbericht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/60#abs-1 (1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor, den er gleichzeitig veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/60#abs-2 (2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht den übrigen Organen und Einrichtungen der Union, die im Hinblick auf eine etwaige Prüfung des Berichts durch das Europäische Parlament Stellungnahmen abgeben können.