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Art 60 VO (EU) 2018/1725 — Tätigkeitsbericht

VO (EU) 2018/1725

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor, den er gleichzeitig veröffentlicht.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht den übrigen Organen und Einrichtungen der Union, die im Hinblick auf eine etwaige Prüfung des Berichts durch das Europäische Parlament Stellungnahmen abgeben können.