Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 56 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 02.10.2026

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

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