Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 32 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Die Organe und Einrichtungen der Union arbeiten auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.

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