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Art 32 VO (EU) 2018/1725 — Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

VO (EU) 2018/1725

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Organe und Einrichtungen der Union arbeiten auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.