Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Stand: 02.10.2026

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.

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