Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 95 Personal

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/95#abs-1 (1) Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ( 11 ) und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/95#abs-2 (2) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

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