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VO (EU) 2018/1139

Art 101 Sitzungen des Verwaltungsrats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/101#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/101#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/101#abs-3 (3) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/101#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich im Einklang mit der Geschäftsordnung von ihren Beratern oder Experten unterstützen lassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/101#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/101#abs-6 (6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur geführt.

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