Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 100 Vorsitz des Verwaltungsrats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/100#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/100#abs-2 (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal um weitere vier Jahre verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.

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