Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 92 Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/92#abs-1 (1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, wird ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union eingerichtet, wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit
a) der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von den gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien angewandt werden und
b) der Ergebnisse der Analysen, Tests und Diagnosen, die von diesen amtlichen Laboratorien durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/92#abs-2 (2) Ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union wird eingerichtet, wenn es anerkanntermaßen als notwendig erachtet wird, einheitliche Verfahren in Bezug auf die Weiterentwicklung oder die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methoden zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/92#abs-3 (3) Die Kommission überprüft regelmäßig das Mandat und die Funktionsweise des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/92#abs-4 (4) Die Kommission ergänzt diese Verordnung, indem sie den Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union im Wege eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 144 erlässt.