Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 55 Entscheidungen über Sendungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/55#abs-1 (1) Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen, einschließlich der Dokumentenprüfungen und bei Bedarf der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, entscheiden die zuständigen Behörden für jede Sendung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tier- und Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/55#abs-2 (2) Entscheidungen über Sendungen werden getroffen von

a) einem amtlichen Tierarzt, wenn sie Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial oder tierischen Nebenerzeugnisse betreffen oder

b) einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor, wenn sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/55#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden beschließen, dass Entscheidungen über Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken von entsprechend geschultem und von den zuständigen Behörden eigens zu diesem Zweck benanntem Personal getroffen werden.

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