Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 31 Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten

Stand: 02.10.2026

1) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern

a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung nicht verbieten und

b) die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 — mit Ausnahme der Bedingung in Buchstabe b Ziffer iv — erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/31#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern

a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung erlauben und

b) die Bedingungen gemäß Artikel 30 durch entsprechende Anwendung erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/31#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden übertragen einer beauftragten Stelle oder einer natürlichen Person nicht die Entscheidung über ihre Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3.

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