Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 31 Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten
Stand: 02.10.2026
1) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung nicht verbieten und
b) die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 — mit Ausnahme der Bedingung in Buchstabe b Ziffer iv — erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/31#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung erlauben und
b) die Bedingungen gemäß Artikel 30 durch entsprechende Anwendung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/31#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden übertragen einer beauftragten Stelle oder einer natürlichen Person nicht die Entscheidung über ihre Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3.